Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach den von Frankreich vorgelegten Informationen dürfte der Abschluss aller in Artikel 16 Absatz 1 bzw. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Überprüfungen von Risikobewertungen für Hafenanlagen bzw. Häfen, die andernfalls im Jahr 2020 fällig gewesen wären bzw. fällig sind, bis zum 28. Februar 2021 aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen undurchführbar sein.
Angesichts der oben beschriebenen Komplexität dürfte der Abschluss der Risikobewertungen für Häfen und Hafenanlagen in Frankreich weiterhin schwierig bleiben.…
Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Risikobewertungen für…
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Risikobewertungen für Hafenanlagen oder die verschiedenen Arten von Übungen gemäß Anhang III Teil B Abschnitte…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen oder von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen oder die…
Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Risikobewertungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.