Erwägungsgrund 17 32020R0698
Die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen. In der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen angesichts der Bedrohung durch sicherheitsrelevante Ereignisse festgelegt. Außerdem wird mit dieser Richtlinie sichergestellt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine erhöhte Gefahrenabwehr in den Häfen begünstigt werden. Die anhaltende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit erschwert es den Behörden der Mitgliedstaaten, die Inspektionen und Besichtigungen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr durchzuführen, die für die Erneuerung bestimmter Dokumente erforderlich sind. Um den Mitgliedstaaten und der Schifffahrtsbranche einen flexiblen und pragmatischen Ansatz zu ermöglichen und wesentliche Lieferketten offen zu halten, ohne die Sicherheit zu gefährden, ist es daher notwendig, die Fristen für die nach diesen Rechtsakten der Union vorgeschriebenen Überprüfung von Risikobewertungen und Plänen zur Gefahrenabwehr um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Auch in Bezug auf Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr, die nach den Rechtsakten der Union innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens durchgeführt werden müssen, sollte Flexibilität eingeräumt werden.