Erwägungsgrund 4 32020D1301
Gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens ist der von den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 257 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ dafür zuständig, die in Artikel 209 des Übereinkommens genannten Informationen zu beurteilen und dem im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzten Handelsausschuss die Änderung von Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens vorzuschlagen.