Erwägungsgrund 7 32020D1301
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens werden in den Fällen gemäß Artikel 12 Absatz 4 etwaige Beschlüsse von der EU-Vertragspartei und dem ursprünglich beteiligten unterzeichnenden Andenstaat gefasst; sie werden nur zwischen diesen beiden Vertragsparteien wirksam, vorausgesetzt, sie berühren nicht die Rechte und Pflichten eines anderen unterzeichnenden Andenstaats. Die Angelegenheit fällt unter Artikel 12 Absatz 4, da sie ausschließlich die bilaterale Beziehung zwischen der EU-Vertragspartei und Kolumbien betrifft und bei einer bilateralen Sitzung des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ erörtert wurde.