Erwägungsgrund 3 32020D1324
Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens steht der Beitritt zum Übereinkommen den Regierungen aller Staaten unter den vom Internationalen Getreiderat für angemessen erachteten Bedingungen offen.
Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens steht der Beitritt zum Übereinkommen den Regierungen aller Staaten unter den vom Internationalen Getreiderat für angemessen erachteten Bedingungen offen.