Erwägungsgrund 6 32020D1324
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu vertretenden Standpunkt festzulegen und den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen zu genehmigen, sofern der Beitritt nicht vor dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft wirksam wird und das Übereinkommen nicht vorher vorläufig auf das Vereinigte Königreich angewendet wird —