Erwägungsgrund 4 32020D1331
Im Beschluss (EU) 2017/936 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/16) werden die Leiter von Arbeitseinheiten bestimmt, die delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) erlassen können.
Im Beschluss (EU) 2017/936 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/16) werden die Leiter von Arbeitseinheiten bestimmt, die delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) erlassen können.