Erwägungsgrund 5 32020D1331
Nach Artikel 10.1 des Beschlusses EZB/2004/2 beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB.
Nach Artikel 10.1 des Beschlusses EZB/2004/2 beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB.