Erwägungsgrund 4 32020D1333
Im Beschluss (EU) 2018/547 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/11) werden die Leiter von Arbeitseinheiten bestimmt, die delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) erlassen können.
Im Beschluss (EU) 2018/547 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/11) werden die Leiter von Arbeitseinheiten bestimmt, die delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) erlassen können.