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Das Abkommen regelt in gesonderten Protokollen die sehr spezifischen Situationen Irlands/Nordirlands, der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs in Zypern und Gibraltars. Da Irland, die Republik Zypern und das Königreich Spanien gegebenenfalls bilaterale Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich schließen müssen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelungen in jenen spezifischen Protokollen erforderlich sein könnten, ist es notwendig, die Bedingungen und das Verfahren für die Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats zur Aushandlung und zum Abschluss solcher bilateraler Übereinkünfte festzulegen, wenn diese Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Angesichts der politischen Bedeutung von Beschlüssen zur Erteilung solcher Ermächtigungen ist es angebracht, dem Rat die Befugnis zur Annahme solcher Ermächtigungen — im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission — zu übertragen.
Auf ein hinreichend begründetes Ersuchen Irlands, der Republik Zypern oder des Königreichs Spanien hin kann der Rat diese Mitgliedstaaten ermächtigen, in…
Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens kann das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums internationale Übereinkünfte aushandeln, unterzeichnen…
Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der…
Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der…
Der Rat kann das Vereinigte Königreich ermächtigen, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch eine internationale Übereinkunft gebunden zu sein, die…
Bezüglich Abkommen mit Drittstaaten über spezifische zivilrechtliche Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sollte ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.