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Auf ein hinreichend begründetes Ersuchen Irlands, der Republik Zypern oder des Königreichs Spanien hin kann der Rat diese Mitgliedstaaten ermächtigen, in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union bilaterale Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich zu schließen. Eine solche Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn
der betreffende Mitgliedstaat Informationen vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass die fragliche Übereinkunft für das ordnungsgemäße Funktionieren der im Protokoll zu Irland/Nordirland, im Protokoll zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern beziehungsweise im Protokoll zu Gibraltar niedergelegten Regelungen erforderlich ist und dass die fragliche Übereinkunft den Grundsätzen und Zielen des Abkommens entspricht,
auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat vorgelegten Informationen darauf zu schließen ist, dass die geplante Übereinkunft mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar ist, und
die geplante Übereinkunft weder die Verwirklichung eines Ziels des auswärtigen Handelns der Union in dem betreffenden Gebiet gefährden noch den Interessen der Union auf andere Weise Schaden zufügen würde.
Die Erteilung einer Ermächtigung nach Absatz 1 kann davon abhängig gemacht werden, dass in die fragliche Übereinkunft eine Bestimmung aufgenommen oder daraus gestrichen oder dass die Anwendung einer Bestimmung dieser Übereinkunft ausgesetzt wird, sofern das erforderlich ist, um die Vereinbarkeit mit den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.
Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission seine Absicht, mit dem Vereinigten Königreich Verhandlungen aufzunehmen. Die Kommission setzt den Rat unverzüglich davon in Kenntnis. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission sämtliche Informationen, die zur Bewertung der Frage, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, benötigt werden.
Die Kommission wird von dem betreffenden Mitgliedstaat eingeladen, die Verhandlungen genau zu verfolgen.
Vor Unterzeichnung der bilateralen Übereinkunft notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Ergebnis der Verhandlungen und übermittelt ihr den Wortlaut der künftigen Übereinkunft; die Kommission setzt den Rat unverzüglich davon in Kenntnis. Der betreffende Mitgliedstaat darf seine Zustimmung, durch die fragliche Übereinkunft gebunden zu sein, nur ausdrücken, wenn der Rat ihn dazu ermächtigt hat.
Der Rat erlässt die in den Absätzen 1 und 5 genannten Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission. Der Vorschlag der Kommission enthält eine Bewertung der Frage, ob die in Absatz 1 festgelegten und die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Reichen die von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen für die Bewertung nicht aus, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.
Erteilt der Rat eine Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 5, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Inkrafttreten der bilateralen Übereinkunft sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieser Übereinkunft.
Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über alle nach den Absätzen 1 und 5 gefassten Beschlüsse.
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