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Angesichts des außergewöhnlichen und einzigartigen Charakters des Abkommens, das – wie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit – auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zurückzuführen ist, beschließt der Rat, in Bezug auf Gibraltar ausnahmsweise von der Möglichkeit der Union Gebrauch zu machen, in Bezug auf das Vereinigte Königreich ihre externe Zuständigkeit auszuüben. Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union mithilfe des Abkommens berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die etwaige laufende oder künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss internationaler Übereinkünfte mit anderen Drittländern oder in Bezug auf die etwaige künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss etwaiger Zusatzabkommen im Sinne von Artikel 4 des Abkommens.
Angesichts des außergewöhnlichen und einzigartigen Charakters des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit als umfassendes Abkommen mit einem Land, das aus der…
Angesichts des außergewöhnlichen und einzigartigen Charakters des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit als umfassendes Abkommen mit einem Land, das aus der…
Es sei daran erinnert, dass das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit nach Artikel 774 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und gemäß der…
Die Union und das Vereinigte Königreich können weitere bilaterale Abkommen miteinander schließen, die als Zusatzabkommen zum Abkommen über Handel und…
Es sei daran erinnert, dass das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit nach Artikel FINPROV.1(3) des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und gemäß der…
Nach Artikel 774 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.