Erwägungsgrund 3 32020D1420
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien erfordert der Beitritt der Republik Kroatien zu dem Abkommen die Zustimmung durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen (im Folgenden „Protokoll“). Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens ist zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittland ein Protokoll zu schließen.