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Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) kann diese Änderungen der Anlagen des ADR annehmen. Nach Artikel 20 des ADN können der Sicherheitsausschuss und der Verwaltungsausschuss Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnungen annehmen.
Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen des ADR vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung…
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Anlagen des ADR, die von der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15)…
In den Jahren 2014 bis 2016 haben die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) und der ADN-Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 14 des ADR…
Die Änderungsvorschläge, die im Zweijahreszeitraum 2016-2018 von der WP.15 und vom ADN-Verwaltungsausschuss angenommen wurden, wurden den Vertragsparteien des…
Die Änderungen, die im Zweijahreszeitraum 2018-2020 von der WP.15 und vom ADN-Verwaltungsausschuss in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter auf der…
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen des ADR und der dem ADN beigefügten Verordnung beruht auf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.