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Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen zum ADR vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) ist das Organ, das dazu befugt ist, über die Annahme dieser Änderungen zu entscheiden. Nach Artikel 20 des ADN können die Vertragsparteien eine oder mehrere Änderungen der dem ADR beigefügten Verordnungen vorschlagen. Der nach dem ADN eingerichtete Verwaltungsausschuss ist das Organ, das über die Annahme dieser Änderungen zu entscheiden hat. Im Zweijahreszeitraum zwischen 2020 und 2022 hat die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) und der ADN-Verwaltungsausschuss Änderungen der Anlagen zum ADR bzw. der dem ADR beigefügten Verordnungen angenommen, welche den Vertragsparteien des ADR am 6. Juli 2022 und den Vertragsparteien des ADN am 1. Juli 2022 bekannt gemacht wurden.
Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die…
Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen des ADR vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung…
In den Jahren 2014 bis 2016 haben die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) und der ADN-Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 14 des ADR…
Die Änderungen, die im Zweijahreszeitraum 2018-2020 von der WP.15 und vom ADN-Verwaltungsausschuss in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter auf der…
Die Änderungsvorschläge, die im Zweijahreszeitraum 2016-2018 von der WP.15 und vom ADN-Verwaltungsausschuss angenommen wurden, wurden den Vertragsparteien des…
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt bezüglich der Änderungen der Anlagen zum ADR, die von der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.