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Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen des ADR vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) kann Änderungsvorschläge dieser Anlagen des ADR. Nach Artikel 20 des ADN kann der ADM-Verwaltungsausschuss Änderungsvorschläge der dem ADN beigefügten Verordnung annehmen. Diese Änderungsvorschläge gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen wenigstens ein Drittel der Vertragsparteien — oder fünf von ihnen, wenn das Drittel größer ist als diese Zahl — dem Generalsekretär schriftlich ihre Ablehnung des Änderungsvorschlags mitteilt.
Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die…
In den Jahren 2014 bis 2016 haben die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) und der ADN-Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 14 des ADR…
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Anlagen des ADR, die von der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15)…
Die Europäische Union nimmt zu den vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen zum ADR und der dem ADN beigefügten Verordnung den im Anhang zu diesem Beschluss…
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit dessen Anlage 7 kann der Verwaltungsausschuss des Übereinkommens Änderungen zu diesem Übereinkommen…
Die Änderungsvorschläge, die im Zweijahreszeitraum 2016-2018 von der WP.15 und vom ADN-Verwaltungsausschuss angenommen wurden, wurden den Vertragsparteien des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.