Erwägungsgrund 3 32014D0042BESCHLUSS 2014/42/GASP DES RATES vom 28. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/281/GASP im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen Internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten
Die multilateralen Expertentagungen fanden in Wien im Juni 2012, in Kiew im Mai 2013 und in Bangkok im November 2013 statt.
Erwägungsgrund 2 32019D0325BESCHLUSS (GASP) 2019/325 DES RATES vom 25. Februar 2019 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
Nach einer Überprüfung jenes Beschlusses sollten die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 28. Februar 2020 verlängert werden.
Erwägungsgrund 2 32018D0280BESCHLUSS (GASP) 2018/280 DES RATES vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
Nach einer Überprüfung jenes Beschlusses sollten die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 28. Februar 2019 verlängert werden.
Erwägungsgrund 2 32020D0214BESCHLUSS (GASP) 2020/214 DES RATES vom 17. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
Nach einer Überprüfung jenes Beschlusses sollten die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 28. Februar 2021 verlängert werden.
Erwägungsgrund 2 32020D1240BESCHLUSS (EU) 2020/1240 DER KOMMISSION vom 21. August 2020 zur Ermächtigung Bulgariens, den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zeitraum zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5674) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 stellte Bulgarien unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf Ermächtigung…
Erwägungsgrund 1 32020D0187BESCHLUSS (EU) 2020/187 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. Februar 2020 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (Neufassung)
Der Beschluss EZB/2014/40 wurde mehrmals wesentlich geändert . Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte dieser Beschluss im Interesse der Rechtsklarheit…