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Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 stellte Bulgarien unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung des Zeitraums zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate. Bulgarien hat am 16. und 20. Juli 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.
Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31.…
Bulgarien wird ermächtigt, den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um…
Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 stellte Griechenland unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf…
Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 stellte Italien unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf…
Griechenland sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem…
Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 stellte Griechenland einen begründeten Antrag auf Ermächtigung, den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.