Beschluss (EU) 2020/1495 des Rates vom 13. Oktober 2020 zum Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Zollausschuss zu der Empfehlung zur Anwendung von Artikel 27 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
In Artikel 27 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „das Protokoll“) sind das Verfahren der Prüfung der Ursprungsnachweise und die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Zollbehörden der einführenden und ausführenden Vertragsparteien festgelegt.
Erwägungsgrund 2 32020D1495
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