Erwägungsgrund 4 32020D1495
Die Union und die Republik Korea haben festgestellt, dass ein gemeinsames Verständnis der Hauptmerkmale des in Artikel 27 des Protokolls festgelegten Prüfungsverfahrens und der verschiedenen Schritte dieses Verfahrens erforderlich ist. Ein solches gemeinsames Verständnis sollte im Interesse der Zollbehörden liegen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Gleichbehandlung der zu prüfenden Wirtschaftsbeteiligten im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei zu gewährleisten.