Erwägungsgrund 8 32020D1508
Es ist angebracht, den im Namen der Union im CESNI zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der ES-TRIN Standard 2021/1 den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates, maßgeblich beeinflussen kann. In Anhang II jener Richtlinie wird auf die technischen Vorschriften für Fahrzeuge Bezug genommen, die im ES-TRIN Standard 2019/1 festgelegt sind. Die Kommission ist befugt, diese Bezugnahme im Hinblick auf die neueste Ausgabe des ES-TRIN Standards zu aktualisieren und deren Geltungsbeginn festzulegen.