Art. 3 32020D1805BESCHLUSS (EU) 2020/1805 DER KOMMISSION vom 27. November 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU und des Beschlusses (EU) 2016/1349 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und Schuhe sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8152) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 3 32018D1215BESCHLUSS (EU) 2018/1215 DES RATES vom 16. Juli 2018 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 3 32015D2071BESCHLUSS (EU) 2015/2071 DES RATES vom 10. November 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Artikel 1 bis 4 des Protokolls im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 3 32015D2037BESCHLUSS (EU) 2015/2037 DES RATES vom 10. November 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Sozialpolitik im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 3 32015D0799BESCHLUSS (EU) 2015/799 DES RATES vom 18. Mai 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 3 32015D0191BESCHLUSS (EU) 2015/191 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/670/EU zur Verlängerung bestimmter in Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses festgelegter Fristen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 466)
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.