Erwägungsgrund 2 32020D1573
Am 29. September 2020 hörte die Kommission die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Einklang mit Erwägungsgrund 5 des Beschlusses (EU) 2020/491 dazu an, ob eine Verlängerung erforderlich sei; daraufhin beantragten die Mitgliedstaaten die Verlängerung der Befreiung.