Erwägungsgrund 2 32023D1540
Interessenträgergruppen aus der Industrie und Mitglieder des Ausschusses für das EU-Umweltzeichen haben darauf hingewiesen, dass einige Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2021/1870 unterschiedlich ausgelegt werden könnten, was zu Unstimmigkeiten bei der praktischen Umsetzung des Beschlusses führen könnte. Um eine solche uneinheitliche Umsetzung zu vermeiden und für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu sorgen, müssen diese Bestimmungen klarer formuliert werden.