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Gemäß Artikel 66 des Seerechtübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) haben Staaten, aus deren Flüssen anadrome Bestände stammen, das vorrangige Interesse an diesen Beständen und sind für sie vorrangig verantwortlich. Der Ursprungsstaat anadromer Bestände muss deren Erhaltung durch die Schaffung geeigneter Regulierungsmaßnahmen für den Fischfang in allen Gewässern landwärts der äußeren Grenzen seiner ausschließlichen Wirtschaftszone schützen. In Fällen, in denen anadrome Bestände in die Gewässer landwärts der äußeren Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen als des Ursprungsstaats wandern oder durch diese Gewässer wandern, muss dieser andere Staat mit dem Ursprungsstaat bei der Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände zusammenarbeiten.
Gemäß Artikel 66 SRÜ müssen der Ursprungsstaat anadromer Bestände und andere Staaten, die diese Bestände befischen, Vorkehrungen für die Durchführung des…
In Artikel 63 Absatz 2 SRÜ sowie in Artikel 8 UNFSA ist Folgendes festgelegt: Kommen derselbe Bestand oder Bestände miteinander vergesellschafteter Arten sowohl…
Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des…
Die Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom…
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des…
In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Fangindustrie und der Abhängigkeit der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten vom Fischfang muss die relative…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.