Erwägungsgrund 4 32020D1575
Zur Gewährleistung einer reibungslosen Umsetzung des erweiterten Rahmens und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit bei der Bewertung und Weiterverfolgung der mittels des Whistleblowing-Tools gemeldeten Informationen über Verstöße, bei denen ein hochrangiger Funktionsträger der EZB in der Meldung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist, sollte dieser Beschluss am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.