Erwägungsgrund 4 32020D1581
Mit Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2014 des Assoziationsrates übertrug der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern, die sich unter anderem auf Kapitel 5 (Zoll und Handelserleichterungen) von Titel IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, soweit Kapitel 5 keine besonderen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthält.