Erwägungsgrund 5 32020D1584
Jeder Staat, der es für undurchführbar erachtet, eine in Artikel 37 des Abkommens genannte internationale Richtlinie oder ein dort genanntes Verfahren in jeder Hinsicht zu befolgen oder sein eigenes Regelwerk oder seine Praktiken vollständig an eine solche internationale Richtlinie oder ein solches internationales Verfahren anzupassen, oder wenn er es für notwendig hält, Regeln zu erlassen oder Praktiken anzunehmen, die in irgendeiner Weise von den Vorgaben einer internationalen Richtlinie abweichen, setzt nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago unverzüglich die ICAO über die Unterschiede zwischen seinen eigenen Praktiken und der Praxis der internationalen Richtlinie in Kenntnis.