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Gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 müssen weitere Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und dem ESS getroffen werden, nämlich dass jede weitere Übermittlung über die erste Übermittlung hinaus von der Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden muss und dass vertrauliche statistische Daten nicht für Zwecke verwendet werden dürfen, die nicht ausschließlich statistischer Art sind, wie z. B. Verwaltungs- oder Steuerzwecke, oder Gerichtsverfahren.
Gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 darf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten zwischen einem Mitglied des Europäischen…
Vertrauliche statistische Daten, die von einer Stelle des ESS erhoben und einem Mitglied des ESZB zur Verfügung gestellt werden, sollten nicht für Zwecke…
Jede weitere Übermittlung über diese erste Übermittlung hinaus muss von der Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.
Folgende Artikel werden nach Artikel 8 eingefügt: Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und dem ESS (1) Unbeschadet innerstaatlicher…
an Behörden oder Einrichtungen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben ein Recht auf die Erhebung dieser vertraulichen statistischen Daten…
Folgender Absatz wird in Artikel 8 eingefügt: „(4a) Das ESZB kann vertrauliche statistische Daten an die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.