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Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. ‚Gebietsansässiger‘ bzw. ‚gebietsansässig‘: ein Berichtspflichtiger, der einen Schwerpunkt seines wirtschaftlichen Hauptinteresses im Wirtschaftsgebiet eines in Anhang A Kapitel 1 Nummern 1.61 und 2.07 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Landes hat, mit der das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union 2010 (im Folgenden ‚ESVG 2010‘) eingerichtet wurde; in diesem Zusammenhang sind ‚grenzüberschreitende Positionen‘ und ‚grenzüberschreitende Transaktionen‘ jeweils als Positionen bzw. Transaktionen in Forderungen und/oder Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen der teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet geltenden Mitgliedstaaten gegenüber Gebietsansässigen von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und/oder Gebietsansässigen von Drittländern definiert;
Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. ‚E-Geld‘ ein elektronisch, darunter auch magnetisch gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen eine Geldzahlung ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird;“
Folgende Nummern werden angefügt: „13. ‚Weitergabe‘ im Zusammenhang mit Daten die Bereitstellung von Daten für oder die Gestattung ihrer Verwendung durch eine andere Partei auf der Grundlage und für rechtlich zulässige Zwecke der Rechtsvorschriften, die für die Partei, die die Daten weitergibt oder erhält, gelten oder von dieser angewandt werden;
‚andere berechtigte Partei‘ der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), die zuständige Behörde eines am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates, eine mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, eingerichtete europäische Aufsichtsbehörde sowie die jeweilige zuständige Behörde gemäß den genannten Verordnungen, oder der mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Einheitliche Abwicklungsausschuss sowie die in der genannten Verordnung festgelegte nationale Abwicklungsbehörde;
‚Kernreferenzdaten‘ die folgenden Identifizierungs- und Klassifizierungsmerkmale für juristische Personen, Niederlassungen oder institutionelle Einheiten, sofern zutreffend: Name der juristischen Person, Niederlassung oder institutionellen Einheit, Status, Datum der Eintragung oder Gründung, Geschäftssitz, Rechtsform, Eintragungs- und andere Identifikationsnummern, Mitgliedstaat, in dem die juristische Person, Niederlassung oder institutionelle Einheit eingetragen oder gebietsansässig ist, Tätigkeit oder Tätigkeiten, die den Gegenstand der juristischen Person, Niederlassung oder institutionellen Einheit darstellt bzw. darstellen, z. B. NACE-Code oder eine davon abgeleitete nationale Klassifikation im Einklang mit der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Sektorklassifikation nach ESVG 2010.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Modalitäten zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des in Artikel 2 bestimmten Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Unbeschadet der Erfüllung der statistischen Berichtspflichten ist die EZB verpflichtet, Folgendes zu beachten: Vor der Annahme einer in Artikel 5 genannten Verordnung über neue Statistiken schätzt die EZB den Nutzen und die Kosten der Erhebung der betreffenden neuen statistischen Daten ein. Die EZB trägt insbesondere den spezifischen Merkmalen der Erhebung, dem Umfang des Kreises der Berichtspflichtigen und der Periodizität der Meldungen sowie den statistischen Daten, über die die statistischen Stellen oder Verwaltungen, andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereits verfügen und auf die die Mitglieder des ESZB zugreifen dürfen, Rechnung.“
Auf bestehende Statistiken ist so weit wie möglich zurückzugreifen,
den einschlägigen europäischen und internationalen statistischen Standards ist Rechnung zu tragen,
bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen können ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten entbunden werden, und
unbeschadet der Zuständigkeit der mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in diesem Bereich kann die EZB die mögliche Verwendung der statistischen Daten zur Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in Betracht ziehen.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender wird eingefügt: Weitergabe nicht vertraulicher Daten vom ESZB an das ESS Unbeschadet des Artikels 2a gibt ein Mitglied des ESZB nicht vertrauliche Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellte Daten, auf Anfrage an das ESS weiter, wenn die angeforderten Daten erforderlich sind und in aggregierter Form in Bereichen mit geteilter Zuständigkeit oder von gemeinsamem Interesse zur Verfügung stehen und für die Wahrnehmung der Aufgaben der ersuchenden Stelle des ESS erforderlich sind.“
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Schutz, Verwendung und Weitergabe der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten
Artikel 8a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch ein Mitglied des ESZB an eine Stelle des ESS ist gestattet, wenn diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESZB und des ESS erforderlich ist und dieses Erfordernis begründet wurde.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Statistische Daten, die die Mitglieder des ESZB von Stellen des ESS erhalten und die aus Daten stammen, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und die nach Unionsrecht oder nationalem Recht öffentlich zugänglich bleiben, gelten für die Zwecke der Verbreitung der aus diesen statistischen Daten gewonnenen Statistiken nicht als vertraulich.“
Artikel 8c erhält folgende Fassung: Schutz vertraulicher Informationen über natürliche Personen Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Artikel 8d erhält folgende Fassung: Zugang zu Verwaltungsdaten Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, ist es den nationalen Zentralbanken und der EZB gestattet, für die Zwecke der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken zeitnah und hinreichend häufig sowie mit hinreichender Granularität kostenlos auf Verwaltungsdaten aus relevanten Beständen in ihrem jeweiligen öffentlichen Verwaltungssystem zuzugreifen, diese zu verwenden und zu integrieren. Die praktischen Vorkehrungen und Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit erforderlich, von jedem Mitgliedstaat und der EZB innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche festgelegt. Sobald sie in statistische Daten integriert wurden, werden die daraus resultierenden statistischen Produkte so verwendet und weitergegeben, als seien sie gemäß Artikel 5 der Satzung erhoben worden.“
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