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Nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 kann der vom Rat über diese allgemeinen Bedingungen anzunehmende Beschluss auch eine Vorlage für Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten enthalten.
Die allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an bestimmten Projekten werden in einem nach Artikel 4 Absatz 2 erlassenen Beschluss des Rates…
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2017/2315 sollte der Rat zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 und insbesondere Artikel 9 Absatz 1, und…
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2017/2315 muss der Rat zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 des genannten Beschlusses die…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.