Erwägungsgrund 4 32020D1658
Die Regierung der Republik Usbekistan hat den Beitritt zum Übereinkommen förmlich beantragt. Der Rat der Mitglieder sollte daher aufgefordert werden, auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels die Bedingungen für den Beitritt der Republik Usbekistan in Bezug auf die Beteiligungsanteile im IOR und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde festzulegen.