Art. 1 32020D1671
Die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen infolge der zwischen der APFTE und Ryanair oder deren Tochtergesellschaft Airport Marketing Services von 2010 bis 2018 geschlossenen Marketingverträge – das heißt des Vertrags vom 16. September 2010 , der Verträge vom 22. November 2013 und der Verträge vom 19. Mai 2017 (sowie deren Zusatzvereinbarungen und Verlängerungsvereinbarungen) – stellen eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten von Ryanair und deren Tochtergesellschaft Airport Marketing Services im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.