Art. 2 32020D1671
Frankreich ist gehalten, die in Artikel 1 genannte Beihilfe von den Beihilfeempfängern zurückzufordern.
Die Unternehmen Ryanair und Airport Marketing Services werden als eine einzige Wirtschaftseinheit erachtet und haften somit gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der von der APFTE an jede der beiden gezahlte Beihilfe.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Frankreich stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.