Erwägungsgrund 2 32020D1688
Am 5. März 2020 hat der EZB-Rat grundsätzlich beschlossen, unter bestimmten vorher festgelegten Umständen eine automatische Zugangsbeschränkung zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems für zugelassene Geschäftspartner einzuführen. Infolgedessen hat der EZB-Rat außerdem beschlossen, wenn und solange eine solche automatische Beschränkung oder eine Aussetzung oder ein Ausschluss gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) gilt, einen entsprechenden automatischen Ausschluss von Ankäufen gedeckter Schuldverschreibungen, die vom Geschäftspartner begeben wurden, im Rahmen des CBPP3 einzuführen. Der EZB-Rat hat ferner beschlossen, dass die Änderungen, die den Beschlüssen Rechnung tragen, ab dem Datum gelten sollten, ab dem die jährliche Änderung der Leitline (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) gilt.