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Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
die Absätze 3, 4 und 4a erhalten folgende Fassung: (4a) Die Bundesregierung Somalias trägt die Hauptverantwortung dafür, dass mindestens fünf Arbeitstage im Voraus die Vorabgenehmigung des Sanktionsausschusses für jede Lieferung von in Anhang II aufgeführten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art an die Nationalen Sicherheitskräfte Somalias nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii dieses Artikels eingeholt wird. Alternativ können die Mitgliedstaaten, die diese Gegenstände liefern, gemäß den Nummern 13 und 14 der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses einholen, wobei die zuständige nationale Koordinierungsstelle innerhalb der Bundesregierung Somalias über den Genehmigungsantrag zu informieren ist und der Bundesregierung Somalias gegebenenfalls technische Hilfe bei den Benachrichtigungsverfahren zu leisten ist. Die Genehmigungsanträge müssen Folgendes beinhalten: genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der der Rüstungsgüter und des sonstigen Wehrmaterials jeder Art, eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge, den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie alle sachdienlichen Informationen darüber, welche Einheit innerhalb der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias die Lieferung erhalten oder wo diese gelagert werden soll.“
Der folgende Absatz wird eingefügt: „(4b) Die Mitgliedstaaten holen bei der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß den Anhängen II und III und der Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten für andere Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als die der Bundesregierung Somalias gegebenenfalls die Genehmigung des Sanktionsausschusses ein oder benachrichtigen diesen gemäß Absatz 3 Buchstabe f Ziffern i und iii; parallel informieren sie die Bundesregierung Somalias mindestens fünf Arbeitstage im Voraus.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 3 ist die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführt und in Anhang IV dieses Beschlusses wiedergegeben sind, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten. (2) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von anderen Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführt sind, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Sie erteilen diese Genehmigung nicht, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gegenstände in Somalia bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht. (3) Die Mitgliedstaaten benachrichtigen den Sanktionsausschuss über den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gegenständen nach Absatz 2 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung oder der Weitergabe. Die Benachrichtigungen enthalten alle relevanten Informationen, einschließlich des Verwendungszwecks der Gegenstände, des Endverwenders, der technischen Spezifikationen und der Menge der zu versendenden Gegenstände. Sie stellen sicher, dass die Bundesregierung Somalias und die Bundesstaaten Somalias ausreichende finanzielle und technische Hilfe erhalten, um geeignete Sicherungsvorkehrungen für die Lagerung und die Verteilung dieses Materials treffen zu können. (4) Die Mitgliedstaaten fördern Wachsamkeit seitens natürlicher oder juristischer Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegen, in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von Explosivstoffen und ihren Vorprodukten, die bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden können, bei denen es sich nicht um die in den Anhängen IV und V dieses Beschlusses aufgeführten Gegenstände handelt. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen der Transaktionen, von denen sie Kenntnis haben, in Bezug auf verdächtige Käufe von oder verdächtige Nachfragen nach diesen sonstigen Gegenständen seitens natürlicher oder juristischer Personen in Somalia und geben diese Informationen an die Bundesregierung Somalias, den Sanktionsausschuss und die Sachverständigengruppe für Somalia weiter.“
Anhang II wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Ein Anhang III wird angefügt, der Anhang II des vorliegenden Beschlusses entspricht.
Ein Anhang IV wird angefügt, der Anhang III des vorliegenden Beschlusses entspricht.
Ein Anhang V wird angefügt, der Anhang IV des vorliegenden Beschlusses entspricht.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.