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Der Beschluss (GASP) 2023/1532 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Artikel 10 erhält folgende Fassung: Dieser Beschluss gilt bis zum 27. Juli 2025 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden. Die in Artikel 3 Absätze 7, 8 und 9 bezüglich Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Ausnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft. “
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.