Erwägungsgrund 2 32020D1730
Für die Beteiligung Irlands an der genannten Verordnung gibt es keine spezifischen Bedingungen, und es sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich.
Für die Beteiligung Irlands an der genannten Verordnung gibt es keine spezifischen Bedingungen, und es sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich.