Erwägungsgrund 1 32020D1735
Durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) wurde für geldpolitische Zwecke ein zeitlich befristetes Pandemie-Notfallankaufprogramm (das „PEPP“) eingerichtet.
Durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) wurde für geldpolitische Zwecke ein zeitlich befristetes Pandemie-Notfallankaufprogramm (das „PEPP“) eingerichtet.