Erwägungsgrund 2 32020D1735
Wie im Fall von Schuldtiteln, die im Rahmen des durch die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß des Beschlusses (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9) eingerichteten Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors erworben wurden, sollte für Schuldtitel, die von Zentral, Regional- und Lokalregierungen und anerkannten Organen begeben werden, sowie für Schuldtitel, die als Ersatz angekauft und von öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben werden, welche im Rahmen des durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) eingerichteten PEPP angekauft werden, gelten, dass sie Einkommen zum Referenzzinssatz im Sinne des Beschlusses (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) erzeugen.