Erwägungsgrund 4 32020D1735
Am 24. Juni 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, dass im Rahmen der Reaktion der EZB auf die durch den Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) verursachte Krise liquiditätszuführende Euro-Fazilitäten der Zentralbanken des Eurosystems bei den nicht dem Eurosystem angehörenden Zentralbanken einzurichten sind. Die Einkünfte aus liquiditätszuführenden Geschäften in Euro der nicht dem Eurosystem angehörenden Zentralbanken sollten unter den nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als monetäre Einkünfte aufgeteilt werden und die betreffenden Salden sollten in die Begriffsbestimmung der gesondert erfassbaren Vermögenswerte des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) aufgenommen werden.