Erwägungsgrund 8 32020D1757
Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen sollte erst nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft wirksam werden. Das Übereinkommen sollte in Bezug auf das Vereinigte Königreich vor Ablauf dieses Zeitraums nicht vorläufig angewendet werden —