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Der Beschluss Nr. 573/2014/EU wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Es wird ein unionsweites Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (im Folgenden ‚ÖAV-Netzwerk‘) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. Das ÖAV-Netzwerk führt die in Artikel 4 genannten Initiativen durch.“
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Ziel dieses Beschlusses ist es, die beschäftigungspolitische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten über das ÖAV-Netzwerk innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu fördern, um einen Beitrag zur Umsetzung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Union zu leisten. Dies wird auch zur Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte und der Zielsetzungen des europäischen Grünen Deals sowie zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen und somit Folgendes unterstützen:“;
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) sämtliche gefährdeten sozialen Gruppen mit hohen Arbeitslosenquoten, insbesondere ältere Arbeitslose und junge Menschen, die weder einer Arbeit nachgehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, sowie Menschen mit Behinderungen und Menschen, die Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind;“;
die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) besser funktionierende und inklusivere Arbeitsmärkte;
Gleichstellung der Geschlechter;
die Ermittlung eines Fachkräftemangels und die Bereitstellung von Informationen über sein Ausmaß und seine geografische Verteilung sowie eine bessere Abstimmung der Qualifikationen der Arbeitsuchenden auf den Bedarf der Arbeitgeber, auch durch Ermittlung des Bedarfs an beruflichen Schulungen sowie der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitsuchenden und die Verhinderung von Arbeitslosigkeit, zum Beispiel durch Berufsberatung und Schulungen;“.
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) Beitrag zur Verringerung der Arbeitslosigkeit in allen Alters- und Geschlechtergruppen und in gefährdeten Gruppen,“;
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Beitrag zur Modernisierung und Stärkung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen in Schlüsselbereichen im Hinblick auf die beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen der Union und unter Berücksichtigung der europäischen Säule sozialer Rechte, des europäischen Grünen Deals und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sowie im Hinblick auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung, einer veränderten Arbeitswelt, sich wandelnder Arbeitsmodelle und demografischer Veränderungen;“;
Die Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung: „f) Verabschiedung und Umsetzung seines jährlichen Arbeitsprogramms, in dem seine Arbeitsmethoden, seine Leistungen, Einzelheiten zur Umsetzung des vergleichenden Lernprozesses sowie Verbreitungs- und Kooperationsstrategien dargelegt werden;
Förderung und Austausch bewährter Verfahren für die Ermittlung von jungen Menschen, die weder einer Arbeit nachgehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, für die Entwicklung von Initiativen, die gewährleisten, dass solche jungen Menschen die Kompetenzen erwerben, die sie benötigen, um Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten und dort dauerhaft zu verbleiben, sowie für die Integration von Langzeitarbeitslosen und sonstigen gefährdeten Gruppen in den Arbeitsmarkt.“.
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Zusammenarbeit Das ÖAV-Netzwerk entwickelt eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern des Arbeitsmarkts, darunter auch mit anderen Anbietern von Arbeitsvermittlungsdiensten und sozialen Diensten sowie mit den Sozialpartnern, gegebenenfalls auch mit in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik, Geschlechtergleichstellung sowie allgemeine und berufliche Bildung tätigen Agenturen der Union, mit Organisationen, die arbeitslose Menschen oder sonstige gefährdete Gruppen vertreten, mit Gleichstellungsgremien, mit im Bereich der beruflichen Bildung tätigen Organisationen, mit in den Bereichen Beschäftigung und gerechter Übergang tätigen nichtstaatlichen Organisationen und mit regionalen und lokalen Behörden, indem es sie in relevante Tätigkeiten und Sitzungen des Netzwerks einbindet und Informationen und Daten mit ihnen austauscht. Das Netzwerk kann sich gegebenenfalls mit einschlägigen öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen aus Drittstaaten über bewährte Verfahren austauschen.“
Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Finanzielle Unterstützung Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Gesamtmittel werden im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 bereitgestellt, dessen jährliche Mittelzuweisungen vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt werden.“
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 erhält folgende Fassung: Überprüfung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis 30. September 2026 einen Evaluierungsbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. In diesem Bericht wird unter anderem bewertet, in welchem Maße das ÖAV-Netzwerk zur Verwirklichung der in Artikel 3 beschriebenen Ziele beigetragen hat.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.