Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die spanischen Behörden wählen die gemäß Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse unter Berücksichtigung folgender Kriterien aus:
Es besteht eine lokale Herstellung und deren Anteil am lokalen Markt beträgt mindestens 5 %;
Es bestehen bedeutende Einfuhren von Waren (unter anderem vom spanischen Festland und aus anderen Mitgliedstaaten), die die Fortführung der lokalen Herstellung gefährden könnten und deren Anteil am lokalen Markt mindestens 10 % beträgt;
Es sind Mehrkosten entstanden, die die Kosten der lokalen Herstellung im Vergleich zu anderswo hergestellten Erzeugnissen erhöhen und somit die Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse beeinträchtigen.
Die spanischen Behörden können von den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Marktanteilsschwellen in hinreichend begründeten Fällen abweichen; unter anderem bei:
einer arbeitsintensiven Herstellung;
einer Herstellung, die aus anderen Gründen für die örtliche Entwicklung von strategischer Bedeutung ist;
einer Herstellung, die regelmäßigen Schwankungen unterliegt;
einer Herstellung, die in besonders benachteiligten Gebieten angesiedelt ist;
der Herstellung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung, die für die Bewältigung von Gesundheitskrisen benötigt werden.
zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern,
Herstellungsverfahren,
an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden;
die Mengen der zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses benötigten Grunderzeugnisse und gegebenenfalls deren Auswechselbarkeit;
der unter amtlicher Überwachung aus amtlich als Landsorte anerkanntem Material in einem oder mehreren Betrieben innerhalb eines genau abgegrenzten…
die vorwiegend zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmt sind;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.