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Es sollte den spanischen Behörden erlaubt sein, von den Marktanteilsschwellen in hinreichend begründeten Fällen abzuweichen; unter anderem bei: einer arbeitsintensiven Herstellung; einer Herstellung, die aus anderen Gründen für die örtliche Entwicklung von strategischer Bedeutung ist; einer Herstellung, die regelmäßigen Schwankungen unterliegt; einer Herstellung, die in besonders benachteiligten Gebieten angesiedelt ist; sowie die Herstellung von medizinischen Produkten und persönlichen Schutzausrüstungen, die für die Bewältigung von Gesundheitskrisen benötigt werden. Für die spanischen Behörden sollte die Möglichkeit bestehen, die Liste der Erzeugnisse und ihre zulässigen Besteuerungsunterschiede zu ändern, sofern solche Änderungen im Einklang mit den Zielen des Artikels 349 AEUV stehen.
Dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend und um Flexibilität zu gewährleisten, können die spanischen Behörden Änderungen an der Liste der Erzeugnisse und…
Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen insgesamt darf bei den Erzeugnissen, die unter die in Anhang I aufgeführten…
Der höchstzulässige Besteuerungsunterschied, der auf die betreffenden industriellen Erzeugnisse angewendet werden darf, sollte 15 % nicht überschreiten. Dem…
Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, den relevanten Beteiligten zu gestatten, unter gewissen Bedingungen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie…
Mit der Entscheidung 2002/546/EG des Rates , die gemäß Artikel 299 des EG-Vertrags erging, wurde Spanien ursprünglich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2011…
In den Fällen, in denen die einheimische Produktion einen Marktanteil von weniger als 5 % aufweist oder in denen der Anteil der Einfuhren weniger als 10 %…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.