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Gemäß Artikel 35 des Abkommens kann die Südafrikanische Zollunion (Southern African Customs Union, im Folgenden „SACU“) eine Schutzmaßnahme in Form eines Einfuhrzolls anwenden, wenn in einem bestimmten Zwölfmonatszeitraum die in die SACU eingeführte Menge eines in Anhang IV des Abkommens aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisses mit Ursprung in der Union die in diesem Anhang angegebene Referenzmenge für das Erzeugnis übersteigt.
bei Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten den in Anhang VI Nummer 2 genannten Anteil am…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung derjenigen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse aus Anhang IV erlassen, bei deren Einfuhr…
Die Senkung der Zollsätze im Rahmen von Zollkontingenten des Anhangs wird als ein Prozentsatz der für Waren aus Südafrika am Tage des vorläufigen Inkrafttretens…
Im SAA ist vorgesehen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien im Rahmen von Zollkontingenten zu…
Zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 2 des SAA werden Maßnahmen der Union zur Überwachung der Einfuhr der in Anhang V des Protokolls Nr. 3 zum SAA…
Unbeschadet der Absätze 7 und 8 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem anderen, zu den AKP-Staaten gehörenden Mitgliedstaat der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.