Erwägungsgrund 2 32018D0156BESCHLUSS (EU) 2018/156 DES RATES vom 22. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Neuberechnung des in Anhang I-C und Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens festgelegten Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle zu vertreten ist
Nach Anhang I-C des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, in dem der Stufenplan zum Abbau der Ausfuhrzölle für die Ukraine festgelegt ist, muss die entsprechende…
Erwägungsgrund 6 32018D0156BESCHLUSS (EU) 2018/156 DES RATES vom 22. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Neuberechnung des in Anhang I-C und Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens festgelegten Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle zu vertreten ist
Nach Anhang I-C des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, in dem der Stufenplan zum Abbau der Ausfuhrzölle für die Ukraine festgelegt ist, muss die entsprechende…
Erwägungsgrund 3 32018D0156BESCHLUSS (EU) 2018/156 DES RATES vom 22. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Neuberechnung des in Anhang I-C und Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens festgelegten Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle zu vertreten ist
Auch nach Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, in dem Schutzmaßnahmen in Form eines Aufschlags auf die Ausfuhrabgaben für bestimmte Waren…
Erwägungsgrund 7 32018D0156BESCHLUSS (EU) 2018/156 DES RATES vom 22. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Neuberechnung des in Anhang I-C und Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens festgelegten Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle zu vertreten ist
Auch nach Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, in dem Schutzmaßnahmen in Form eines Aufschlags auf die Ausfuhrabgaben für bestimmte Waren…
Erwägungsgrund 1 32015D0054BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/54 DES RATES UND DER KOMMISSION vom 17. November 2014 über den im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen des Assoziationsrates betreffend die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt
Im Einklang mit Artikel 431 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 1 32015D0054BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/54 DES RATES UND DER KOMMISSION vom 17. November 2014 über den im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen des Assoziationsrates betreffend die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt
Im Einklang mit Artikel 431 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt.