Erwägungsgrund 5 32014R0510
Um den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie der Union Rechnung zu tragen, wird in der Union zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Anhang I AEUV und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, unterschieden. Diese Unterscheidung wird möglicherweise in einigen Drittländern, mit denen die Union Übereinkünfte schließt, nicht vorgenommen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die allgemeinen Regeln für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, in Fällen, in denen eine internationale Übereinkunft eine Gleichsetzung dieser beiden Arten von Erzeugnissen vorsieht, auch auf bestimmte im betreffenden Anhang aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgedehnt werden.