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Der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ nimmt auf seiner achten Sitzung seine Geschäftsordnung sowie die Geschäftsordnung der Sonderausschüsse an.
Gemäß Artikel 68 des Abkommens gibt sich der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ eine Geschäftsordnung und kann Sonderausschüsse einrichten, an die er nach Maßgabe…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Sitzung des mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und…
Mit Artikel 68 des Abkommens wird ein Handelsausschuss (im Folgenden Handelsausschuss „EU-Pazifik“) eingerichtet, der sich mit allen Angelegenheiten im…
Die Union sollte den Standpunkt festlegen, der im Handelsausschuss „EU-Pazifik“ hinsichtlich der Annahme einer solchen Geschäftsordnung zu vertreten ist —
Der Handelsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und überwacht die Arbeit aller im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien.
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Sitzung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.