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Nach Artikel 33 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) gilt Titel III von Teil Zwei des Austrittsabkommens für Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern diese Länder entsprechende Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich, die auf Unionsbürger anwendbar sind, sowie mit der Union, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, geschlossen haben und anwenden.
Nach Artikel 32 des Abkommens über Vereinbarungen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich…
Das Abkommen gilt infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich Großbritannien und…
Sobald der Zollkodex der Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich mit Ausnahme von Nordirland gilt, tritt das Vereinigte…
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen…
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union und der…
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.